Geschäftsbericht 2019

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8 Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen, Annahmen, Wahlrechts- und Ermessensausübungen

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund neuer Standards und Interpretationen

Die nachfolgend aufgeführten neuen oder geänderten Standards und Interpretationen waren erstmalig verpflichtend im Geschäftsjahr 2019 anzuwenden. Außer IFRS 16 führten alle anderen neuen oder geänderten Standards zu keinen wesentlichen Auswirkungen.

  • Verbesserungen und Ergänzungen ausgewählter IFRS 2015–2017
  • IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“
  • IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“
  • IFRS 9 „Finanzinstrumente“
  • IFRS 16 „Leasingverhältnisse“
  • IFRIC 23 „Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung“

IFRS 16

Vonovia hat den neuen Leasingstandard IFRS 16 erstmalig zum 1. Januar 2019 unter Anwendung der modifiziert retrospektiven Methode im Sinne der Übergangsvorschriften angewendet. Demzufolge wurde der kumulierte Effekt aus der Erstanwendung des IFRS 16 als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen/Nicht beherrschenden Anteile erfasst. Vergleichsinformationen wurden nicht angepasst.

Insgesamt wurden zum 1. Januar 2019 Leasingverbindlichkeiten in Höhe von 335,1 Mio. € und Nutzungsrechte in Höhe von 1.032,1 Mio. € angesetzt. Der gewichtete durchschnittliche Grenzfremdkapitalzinssatz aller zum 1. Januar 2019 angesetzten Leasingverbindlichkeiten beträgt 2,3%.

Der Unterschied zwischen Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechten resultierte im Wesentlichen aus der Fair-Value-Bewertung der Nutzungsrechte aus Erbbaurechtsverträgen nach IAS 40. Dabei wurden bisher bereits in den Investment Properties enthaltene Erbbaurechte in Höhe von 732,0 Mio. € in die Nutzungsrechte innerhalb der Investment Properties umgegliedert.

Der verbliebene kumulierte Effekt aus der Erstanwendung des IFRS 16 in Höhe von -35,0 Mio. € (-24,1 Mio. € nach Berücksichtigung latenter Steuern) wurde als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen/Nicht beherrschenden Anteile erfasst. Der Effekt resultiert aus der unterschiedlichen Abzinsung der Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Erbbaurechtsverträgen. Aufgrund der IAS 40-Bewertung der Nutzungsrechte aus Erbbaurechtsverträgen wird der Fair Value der Nutzungsrechte mittels immobilienspezifischer Abzinsungssätze ermittelt. Die Leasingverbindlichkeiten aus Erbbaurechtsverträgen werden hingegen mithilfe laufzeitabhängiger Grenzfremdkapitalzinssätze berechnet.

in Mio. €

 

 

 

Nutzungsrechte innerhalb der Investment Properties

949,9

Nutzungsrechte innerhalb der Sachanlagen

82,2

Nutzungsrechte zum 1. Januar 2019

1.032,1

 

 

Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019

-335,1

Fair Value der Erbbaurechtsverträge innerhalb der Investment Properties zum 1. Januar 2019

-732,0

Kumulierter Eigenkapitaleffekt zum 1. Januar 2019 (vor lat. St.)

-35,0

Latente Steuern aus der Erstanwendung des IFRS 16

10,9

Kumulierter Eigenkapitaleffekt zum 1. Januar 2019 (nach lat. St.)

-24,1

 

 

Die neu hinzugekommenen Leasingverbindlichkeiten in Höhe von 335,1 Mio. € wurden in der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Leasing ausgewiesen und entfielen mit 251,6 Mio. € im Wesentlichen auf Erbbaurechtsverträge. Der Großteil der neu hinzugekommenen Nutzungsrechte wurde innerhalb der Bilanzposition Investment Properties ausgewiesen und resultierte neben Zwischenmietverträgen (1,4 Mio. €) vor allem aus Erbbaurechtsverträgen (948,5 Mio. €). Die übrigen Nutzungsrechte in Höhe von 82,2 Mio. € wurden in der Bilanzposition Sachanlagen ausgewiesen und umfassten im Wesentlichen Nutzungsrechte aus der Anmietung eines Grundstücks zur Errichtung einer selbst genutzten Gewerbeimmobilie (26,5 Mio. €), aus geschlossenen Anmietungsverträgen (22,8 Mio. €), aus Wärmelieferverträgen (16,5 Mio. €) sowie aus KFZ-Leasingverträgen (11,8 Mio. €).

Wärmelieferverträge mit einer festen Laufzeit sowie das Immobilienobjekt Spree-Bellevue, die bis zum 31. Dezember 2018 als Finanzierungsleasingverhältnisse nach den Vorschriften des IAS 17 bilanziert wurden, werden seit dem 1. Januar 2019 nach den Vorschriften des IFRS 16 bilanziert. Zum Übergangszeitpunkt wurden die Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten aus den zuvor genannten Verträgen in Höhe der Buchwerte vom 31. Dezember 2018 (Nutzungsrechte: 75,7 Mio. €; Leasingverbindlichkeiten: 99,4 Mio. €) angesetzt.

Kumulierter Effekt aus der Erstanwendung des IFRS 16 innerhalb der Gewinnrücklagen/Nicht beherrschenden Anteile zum 1. Januar 2019

in Mio. €

 

 

 

Barwert der Mindestleasingzahlungen zum 31. Dezember 2018

343,1

Im Jahr 2019 ausgelaufene Leasingverhältnisse (Short-Term)

-2,9

Keine Leasingverhältnisse nach IFRS 16

-5,1

Barwert der Operating-Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019

335,1

 

 

Verpflichtungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen zum 1. Januar 2019

99,4

Barwert der gesamten Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 nach IFRS 16

434,5

 

 

Der Barwert der im Konzernanhang zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Leasingverpflichtungen nach IAS 17 weicht von dem Barwert der zum 1. Januar 2019 angesetzten Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16 ab. Die Abweichung resultiert neben Leasingverpflichtungen aus in 2019 ausgelaufenen Leasingverhältnissen (Short-Term) vor allem aus solchen Leasingverträgen, die im Sinne des Right-of-Use-Modells kein Leasingverhältnis gemäß IFRS 16 darstellen.

IFRIC 23

IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 12, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung besteht, klar. Für den Ansatz und die Bewertung sind Schätzungen und Annahmen zu treffen, z. B. ob eine Einschätzung gesondert oder zusammen mit anderen Unsicherheiten vorgenommen wird, ein wahrscheinlicher oder erwarteter Wert für die Unsicherheit herangezogen wird und ob Änderungen im Vergleich zur Vorperiode eingetreten sind. Das Entdeckungsrisiko ist für die Bilanzierung unsicherer Bilanzpositionen unbeachtlich. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Würdigung durch steuerliche Behörden im In- und Ausland nicht einfach vorherzusehen ist. Aus der Erstanwendung von IFRIC 23 haben sich im Konzernabschluss keine Änderungen im Vergleich zur Vorperiode ergeben.

Neue Standards und Interpretationen, die nicht frühzeitig angewendet werden

Die Anwendung folgender Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards ist für das Geschäftsjahr 2019 noch nicht verpflichtend. Vonovia hat die entsprechenden Verlautbarungen auch nicht freiwillig frühzeitig angewendet. Die verpflichtende Anwendung bezieht sich jeweils auf Geschäftsjahre, die an oder nach dem genannten Datum beginnen:

Übersicht der relevanten neuen Standards und Interpretationen sowie Änderungen zu bestehenden Standards

Verpflichtende
Anwendung
für Vonovia ab

*

Noch nicht gebilligt.

 

 

 

Anpassungen der Querverweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards

01.01.2020

Änderungen der Standards

 

IAS 1 und IAS 8

„Darstellung des Abschlusses“ und „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern“

01.01.2020

IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9

„Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“, „Finanzinstrumente: Angaben“ und „Finanzinstrumente“

01.01.2020*

IFRS 3

„Unternehmenszusammenschlüsse“

01.01.2020*

Neue Standards

 

IFRS 17

„Versicherungsverträge“

01.01.2021*

Schätzungen und Annahmen

Die Erstellung des Konzernabschlusses erfordert zu einem gewissen Grad Schätzungen und Annahmen, die die bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, die Angabe von Eventualforderungen und -schulden am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während des Berichtsjahres beeinflussen. Die tatsächlichen Beträge können sich aufgrund einer von den Annahmen abweichenden Entwicklung der Rahmenbedingungen von den Schätzwerten unterscheiden. In diesem Fall werden die Annahmen und, sofern erforderlich, die Buchwerte der betroffenen Vermögenswerte oder Schulden entsprechend prospektiv angepasst. Konkrete Schätzungen und Annahmen, die sich auf einzelne Abschlussposten beziehen, werden zusätzlich in den jeweiligen Kapiteln des Konzernanhangs erläutert.

Annahmen und Schätzungen werden fortlaufend überprüft und basieren auf Erfahrungswerten und weiteren Faktoren, einschließlich Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen.

Die Annahmen und Schätzungen, die ein wesentliches Risiko in Form einer Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden mit sich bringen können, beziehen sich im Wesentlichen auf die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Investment Properties.

Der beste Hinweis für den beizulegenden Zeitwert von Investment Properties sind auf einem aktiven Markt notierte aktuelle Preise vergleichbarer Immobilien. Da diese Informationen jedoch nicht vollständig vorhanden sind, greift Vonovia auf standardisierte Bewertungsverfahren zurück.

Eine detaillierte Beschreibung des zur Anwendung kommenden Discounted-Cashflow-Verfahrens (DCF) findet sich in Kapitel [D28] Investment Properties.

Für die als Investment Properties im Bestand von Vonovia befindlichen Immobilien werden die jeweiligen Marktwerte zum Bilanzierungszweck, gemäß IAS 40 in Verbindung mit IFRS 13, ermittelt. Veränderungen relevanter Marktbedingungen, wie aktuelle Mietzinsniveaus und Leerstandsquoten, können die Bewertung von Investment Properties beeinflussen. Etwaige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Investmentportfolios werden im Periodenergebnis der Gruppe erfasst und können somit die Ertragslage von Vonovia wesentlich beeinflussen.

Die Bewertung der Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode berücksichtigt die voraussichtlichen vertraglichen Cashflows. Teilweise beinhalten die Vereinbarungen keine festen Laufzeiten. Daher unterliegen die bei der Bewertung berücksichtigten Cashflows hinsichtlich Höhe und Laufzeit den Annahmen des Managements.

Wie in Kapitel [D26] Immaterialle Vermögenswerte dargestellt, überprüft Vonovia jährlich und sofern irgendein Anhaltspunkt dafür vorliegt, ob eine Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte eingetreten ist. Dann ist der erzielbare Betrag der Gruppe der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu schätzen. Dieser entspricht dem höheren Wert von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Die Bestimmung des Nutzungswerts beinhaltet die Vornahme von Anpassungen und Schätzungen bezüglich der Prognose und Diskontierung der künftigen Cashflows. Obwohl das Management davon ausgeht, dass die zur Berechnung des erzielbaren Betrags verwendeten Annahmen angemessen sind, könnten etwaige unvorhersehbare Veränderungen dieser Annahmen zu einem Wertminderungsaufwand führen, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nachteilig beeinflussen könnte.

Bei der Feststellung der Höhe von tatsächlichen und latenten Steuern berücksichtigt der Konzern die Auswirkungen von ungewissen Steuerpositionen und, ob zusätzliche Steuern und Zinsen fällig sein können. Diese Beurteilung erfolgt auf der Basis von Schätzungen und Annahmen und kann eine Reihe von Ermessensentscheidungen über künftige Ereignisse enthalten. Es können neue Informationen zur Verfügung stehen, die den Konzern dazu veranlassen, seine Ermessensentscheidungen bezüglich der Angemessenheit der bestehenden Steuerschulden zu ändern; solche Änderungen an den Steuerschulden werden Auswirkungen auf den Steueraufwand in der Periode haben, in der eine solche Feststellung getroffen wird.

Aktive latente Steuern werden in dem Ausmaß angesetzt, in dem nachgewiesen werden kann, dass es wahrscheinlich ist, dass zukünftig ein zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporäre Differenz verwendet werden kann. Zu jedem Bilanzstichtag werden die latenten Steueransprüche überprüft und in dem Umfang vermindert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass zukünftig ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, um den Nutzen des latenten Steueranspruchs zu verwenden.

Im Rahmen der Anwendung des IFRS 15 können die Bestimmung des Zeitpunkts der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung sowie die Bestimmung des Leistungsfortschritts bei der zeitraumbezogenen Erlöserfassung ermessensbehaftet sein.

Weitere Annahmen und Schätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die konzerneinheitliche Festlegung von Nutzungsdauern, die Annahmen bezüglich der Werthaltigkeit von Grundstücken und Gebäuden, die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen sowie die Realisierbarkeit zukünftiger Steuerentlastungen.

Wahlrechts- und Ermessensausübungen

Wahlrechts- und Ermessensausübungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch das Management, die die Beträge im Konzernabschluss erheblich beeinflussen können, stellen sich wie folgt dar:

  • Die Beurteilung, ob es sich bei den im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Investment Properties um einen Geschäftsbetrieb oder um den Erwerb eines einzelnen Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten handelt, kann ermessensbehaftet sein.
  • Vonovia bewertet Investment Properties zum beizulegenden Zeitwert. Hätte das Management das Anschaffungskostenmodell, wie gemäß IAS 40 gestattet, gewählt, würden die Buchwerte der Investment Properties ebenso wie die korrespondierenden Aufwands- oder Ertragsposten erheblich abweichen.
  • Die Kriterien zur Beurteilung, in welcher Kategorie ein finanzieller Vermögenswert einzuordnen ist, können ermessensbehaftet sein.
  • Im Rahmen der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 können Ermessensentscheidungen notwendig sein, die sich auf die voraussichtlichen Umsatzerlöse, die Gesamtkosten eines Projekts sowie den Fertigstellungsgrad beziehen. Diese haben Auswirkungen auf die Höhe und die zeitliche Verteilung der Umsatzerlöse.
  • Im Rahmen der Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 kann die Beurteilung der Ausübung oder Nichtausübung von einseitig eingeräumten Kündigungs- und Verlängerungsoptionen ermessensbehaftet sein, insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Anreize zur Ausübung bzw. Nichtausübung von Optionen bestehen.
  • Das Erfordernis, zukunftsbezogene Informationen in die Bewertung erwarteter Forderungsausfälle einzubeziehen, führt zu Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Auswirkung von Änderungen der wirtschaftlichen Faktoren auf die erwarteten Forderungsausfälle.
  • Die Entscheidung, wie eine Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten abzugrenzen ist, der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wird, kann ermessensbehaftet sein.
  • Darüber hinaus kann die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf die Gruppe einzelner zahlungsmittelgenerierender Einheiten ermessensbehaftet sein. Die im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung verwendeten Parameter, wie die Bestimmung der abgezinsten Zahlungsströme, der gewichtete Kapitalkostensatz und die Wachstumsrate, können ebenfalls ermessensbehaftet sein. Mangels Konkretisierung einer Definition des Begriffs „operation“ (IAS 36.86) kann es sich bei dem Abgang des Geschäfts- oder Firmenwerts im Rahmen von Immobilienveräußerungen um Ermessensentscheidungen handeln.
  • Mangels Konkretisierung einer Definition des Begriffs „eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geographischen Geschäftsbereichs“ (IFRS 5) kann es sich bei einer Veräußerungsgruppe im Rahmen der Immobilienveräußerungen um Ermessensentscheidungen handeln.
  • Die bilanzielle Abbildung eines verpflichtenden Erwerbs von nicht beherrschenden Anteilen nach dem Kontrollerwerb im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ist zurzeit nicht abschließend geregelt. Grundsätzlich erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Angebots der Erwerb von Anteilen in der zweiten Angebotsfrist zu exakt gleichen Konditionen wie im Zuge der ersten Angebotsfrist und die beiden Erwerbe stehen in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang. Somit stellt der Erwerb, auch wenn in zwei Angebotsfristen durchgeführt, einen einheitlichen Geschäftsvorfall (Linked Transaction) dar. Nach dem Vollzug des späteren Erwerbs ist die ursprüngliche Kaufpreisallokation zum Erwerbsstichtag rückwirkend anzupassen, sodass es zu einer Veränderung der übertragenen Gegenleistung, des übernommenen Nettovermögens zu Zeitwerten und damit des resultierenden Geschäfts- oder Firmenwerts kommt.
Fair Value (Zeit-/Verkehrswert)
Relevant ist der Fair Value insbesondere bei der Bewertung gemäß IAS 40 in Verbindung mit IFRS 13. Der Fair Value ist der Betrag, zu dem vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen bereit wären, einen Vermögenswert zu erwerben.
Leerstandsquote
Anzahl leerstehender Wohneinheiten bezogen auf den gesamten eigenen Wohnungsbestand in Prozent. Gezählt werden die Leerstände zum jeweiligen Monatsende.
Zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE)
Die zahlungsmittelgenerierende Einheit ist im Zusammenhang mit der Werthaltigkeitsprüfung eines Goodwills als kleinste Gruppe von Vermögensgegenständen definiert, die Mittelzu- und Mittelabflüsse unabhängig von der Nutzung anderer Vermögenswerte oder anderer Cash Generating Units (CGU) generiert.